Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Die Regelung basiert auf der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 und soll den Zugang zu digitalen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessern. Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Strafen: Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 100.000,- Euro geahndet werden. Zudem könnten Betroffene Schadensersatz oder andere rechtliche Schritte einleiten.
Welche Unternehmen sind dazu verpflichtet?
Das BFSG gilt für alle privaten Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeiter:innen und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als zwei Millionen Euro, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, und zwar insbesondere in den folgenden Branchen:
E-Commerce-Anbieter
Unternehmen, die Online-Shops betreiben, sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Websites und Apps barrierefrei zugänglich sind.
Anbieter elektronischer Medien
Anbieter digitaler Medieninhalten müssen sicherstellen, dass diese barrierefrei zugänglich sind. Zu digitalen Medieninhalten zählen E-Books, digitale Zeitungen und Zeitschriften, Audio- und Videoinhalte, interaktive Inhalte wie zum Beispiel digitale Schulungsmaterialien, Lernplattformen (E-Learning) oder multimediale Präsentationen sowie elektronische Veröffentlichungen öffentlicher und privater Institutionen wie zum Beispiel Berichte, Whitepapers und Studien.
Ticketdienste und Veranstaltungsanbieter
Unternehmen, die Ticketverkaufsportale für Events, Konzerte oder Theater betreiben, sind betroffen.
Banken und Finanzdienstleister
Websites und mobile Anwendungen von Banken, Sparkassen, Versicherungen und anderen Finanzdienstleistern müssen künftig barrierefrei sein.
Personenbeförderung
Anbieter von Transportdienstleistungen wie Bahn-, Flug- und Busunternehmen müssen barrierefreie digitale Lösungen bereit stellen z. B. für Buchungen und Reiseinformationen.
Telekommunikationsdienstleister
Internet- und Mobilfunkanbieter müssen ihre digitalen Plattformen nach dem BFSG anpassen.
Elektronische Dienstleistungen
Anbieter von elektronischen Dienstleistungen wie E-Government-Portalen, aber auch private Anbieter ähnlicher Services (z. B. Steuerplattformen), müssen ihre Angebote barrierefrei gestalten.
Welche Kriterien müssen Websites und mobile Anwendungen künftig erfüllen?
Die barrierefreien Anforderungen beziehen sich auf internationale Standards wie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA. Dazu gehören:
- Textalternativen für Bilder (Alt-Tags)
- Tastaturbedienbarkeit
- Kontrast und Lesbarkeit
- Strukturierte Inhalte für Screenreader
- Barrierefreie Formulare und Navigation
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